Geld für Mehrbedarfe

In besonderen Lebenslagen kann zusätzlich zum Regelbedarf ein gesonderter Antrag auf sogenannte Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen gestellt werden. Im Folgenden erklären wir, in welchen Situationen diese zusätzlichen Zahlungen beantragt werden können.

Mehrbedarfe

Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:

  • Mehrbedarf Schwangerschaft (für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche)
  • Mehrbedarf Alleinerziehung (für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder)
  • Mehrbedarf Behinderung (für Menschen mit Behinderungen, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) oder Sozialgeld beziehen)
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können)
  • Mehrbedarf Warmwasser, sofern Warmwasser durch einen Durchlauferhitzer oder einen Kleinspeicher erwärmt wird
  • Mehrbedarf für anderweitige, besondere Bedarfe mit erheblichen Umfang (z.B. Kosten des Umgangsrechts)

Einmalige Leistungen

Folgende einmalige Leistungen können beantragt werden:

  • für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes)
  • für die Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und Geburt
  • für Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei um eine sogenannte Erstausstattung handelt. Für Ersatzbeschaffungen, zum Beispiel für ein defektes Küchengerät, werden keine einmaligen Leistungen ausgezahlt.


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